Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV (ehemals sog. „G“-Untersuchungen)

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen dem Schutz des Beschäftigten und der Früherkennung bzw. Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen oder Berufskrankheiten. Jeder Unternehmer ist zur gesundheitlichen Fürsorge gegenüber seinen Mitarbeitern verpflichtet (Arbeitsschutzgesetz).
Nach der aktualisierten ArbMedVV wird zwischen

•    Pflichtvorsorge
•    Angebotvorsorge
•    Wunschvorsorge

unterschieden.

Die wichtigsten G-Untersuchungen (Vorsorge) im Überblick. Link

Jeder Arbeitgeber ist laut Arbeitsschutzgesetz zur gesundheitlichen Fürsorge gegenüber seinen Mitarbeitern verpflichtet.

Pflichtvorsorge bei besonders gefährdenden Tätigkeiten gilt als Tätigkeitsvoraussetzung und sollten vor Arbeitsbeginn und in regelmäßigen Abständen vom Arbeitgeber veranlasst werden.

Beispiel 1:
Ärzte und Pflegepersonal sind durch Kontakt mit Blut und Körperflüssigkeiten Viren, Bakterien und anderen Erregern ausgesetzt. Die Untersuchung „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ – ehemals sog. G 42 ist eine typische Pflichtvorsorge – verbunden mit einer umfangreichen Beratung, körperlichen Untersuchung und Impfangeboten.

Beispiel 2:
Tätigkeiten mit Lärmbelastungen über 85 dB, können zu einer Lärmschwerhörigkeit führen. Diese stellt nach wie vor eine häufige Berufskrankheit dar! Die Untersuchung des Gehörs (Audiometrie) und ausführliche Beratung in Bezug auf einen optimalen, ggf. individuell angepassten Gehörschutz kann präventiv zur Vermeidung einer Gehörschädigung beitragen!

Angebotvorsorge ist dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber anzubieten und ist freiwillig. Eine typische Untersuchungen für Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen ist die sog. G 37. Auf Wunsch wird eine umfangreiche Untersuchung der Sehvermögens durchgeführt und zu arbeitsplatzbezogenen (Seh-)Beschwerden beraten, ggf. kann sich eine arbeitsplatzbezogene Sehhilfe – sog. Computer- oder Bildschirmbrille – als sehr hilfreich erweisen.

Wunschvorsorge: Dem Beschäftigte kann sich fachärztlich untersuchen lassen, wenn er eine Gesundheitsgefährdung durch seine Arbeit vermutet.