Wussten Sie schon, dass …

  • der Betriebsarzt weisungsfrei und nur dem Gesetz und seinem ärztlichen Gewissen unterworfen ist?
  • es nicht zu den Aufgaben des Betriebsarztes gehört, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf deren Richtigkeit zu überprüfen?
  • der Betriebsarzt wie jeder andere Arzt der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt? Die Arztakte und Untersuchungsbefunde wie, z.B. EKG, Lungenfunktion, Röntgenbefunde etc. dürfen nicht in die Hände des Arbeitgebers gelangen und sind sicher aufzubewahren.
  • die Weitergabe wichtiger Informationen an den Arbeitgeber – zum Beispiel, das Bereitstellen eines individuellen Gehörschutzes für den Arbeitnehmer bei einer beginnenden Lärmschwerhörigkeit im Hörtest – ebenso der Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf? Die Verdachtsdiagnose darf dabei keinesfalls mitgeteilt werden, lediglich die erforderliche Präventivmaßnahme.

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